Satzung des Schulfördervereins der

Grundschule Auf der Wunderburg

 

§ 1 Zweck

Der Schulförderverein der Grundschule Auf der Wunderburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule Auf der Wunderburg.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Schulfördervereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eltern können gemeinsam Mitglied sein.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 1 Monat zu erklären. Bei einer Kündigung wird der Mitgliedsbeitrag nicht erstattet.

Eine Kündigung durch den Verein ist möglich, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. 


§ 3 Beiträge und Spenden

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt € 0,50. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen höheren Betrag zu entrichten. Eine Änderung des Beitrages wird von der Mitgliederver­sammlung festgesetzt. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist jeweils zum 1. August zu entrichten. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen.

Die Kasse des Schulfördervereins wird in jedem Jahr vor der Erstellung des Jahresabschluß­berichtes von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.


§ 4 Verwendung der Beiträge und Spenden

Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Schulvereins sollen verwendet werden für An­schaffungen oder Aktionen, für die der Schulträger nicht unmittelbar verantwortlich ist.

Dies kann sein:

  1. die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen, die das Schulleben bereichern;
    • Besuch von kulturellen Veranstaltungen
    • Gastdarbietungen in der Schule
    • sportliche, musische oder andere gesellige Vorhaben in der Schule

 

  1. die Unterstützung schülerbezogener Aktionen;
    • Projektunterricht
    • Verkehrstag
    • Einschulungsfeier
    • Auszeichnungen und Preise für Sonderleistungen

 

  1. Zuschüsse an bedürftige Schüler bei Wanderfahrten oder Schullandheimaufenthalten,
  2. die Betreuung ausländischer Schüler,
  3. Sonstiges nach Beratung und Zustimmung des Vorstandes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grund­schule Auf der Wunderburg.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§ 6 Organe

Die Organe des Schulvereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem Stellvertreter/in
  3. der/dem Kassenwart/in
  4. der/dem Schriftführer/in.

An den Sitzungen des Vorstandes soll ein Mitglied des Kollegiums teilnehmen.

Der Vorstand vertritt den Schulförderverein nach außen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Die/der Kassenwart/in verwaltet die dem Schulförderverein zur Verfügung stehenden Mittel nach Anweisungen des Vorstandes.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.


§ 8 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
  2. die vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechenschaftsabschlusses,
  4. Aussprache zu 3.
  5. Erteilung der Entlastung
  6. Erörterung künftiger Arbeitsvorhaben
  7. Satzungsänderung und Auflösung des Schulvereins
  8. Wahl der Kassenprüfer/innen aus ihren eigenen Reihen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr des jeweiligen Schuljahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder einen Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellt.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen gehen mindestens zehn Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zu.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder be­schlussfähig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Schulfördervereins können nur mit einer ¾ Mehrheit erfolgen, sonst genügt die einfache Mehrheit.

§ 9 Anträge

Anträge können gestellt werden:

  1. von den Mitgliedern des Schulfördervereins
  2. von der Schulleitung
  3. von der Konferenz der Grundschule Auf der Wunderburg
  4. vom Schulelternrat der Grundschule Auf der Wunderburg.

Sie müssen binnen vier Wochen beraten sein.

Diese Satzung tritt am 28. Oktober 1996 in Kraft.


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